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Das Corona-Virus aus arbeitsrechtlicher Sicht

Am Freitag den 13.03.2020 ist in vielen Bundesländern beschlossen worden, was nach Expertenmeinung schon längst überfällig war. Ab Montag, den 16.03.2020 bis zu den Osterferien sind die Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Viele Eltern, die die Betreuung der Kinder nun nicht mehr ohne weiteres sicherstellen können, fragen sich, was das nun bedeutet. Arbeitgeber stellen sich dieselben Fragen. Nachfolgend möchte ich ein paar Hinweise geben, die helfen können, das Problem zu lösen.

Der allerbeste Rat, den man geben kann, ist, miteinander das Problem zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Wo es möglich ist, kann ggf. auf Homeoffice umgestellt werden. Doch was, wenn das nicht möglich ist? Was kann man dann tun? Dabei ist das Nehmen von Urlaub oder das Abfeiern von Überstunden bisweilen gar keine Lösung, weil gerade bei kleineren Betrieben dann die Arbeit liegen bliebe, was am Ende nicht funktioniert.

Doch es gibt verschiedene andere Möglichkeiten.

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter von der Leistungspflicht freistellen wenn dies ohne Beeinträchtigung der Unternehmensleistung möglich ist. Das geht auch unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Allerdings muss der Arbeitgeber dann den Lohn ganz normal weiter zahlen, denn sein Verzicht auf die Leistung des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass dieser auf die Gegenleistung in Form von Gehalt oder Lohn verzichten müsste.

Wenn die Freistellung des Arbeitnehmers indes alternativlos ist, etwa weil wegen Lieferengpässen die Produktion still steht, dann kann nach aktueller Rechtslage Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter bei finanziellem Ausgleich nach Hause schicken. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit. Der Arbeitnehmer erhält 60 %, gehört mindestens ein Kind zum Haushalt 67 % des pauschalierten Nettoentgelts bis maximal 12 Monate. Auch das kann helfen, die Krise zu überstehen.

UPDATE: Link für die Anmedung von Kurzarbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Wenn ein Elternteil wegen der aufgrund der Schließung von Schule und Kindertagesstätten erforderlichen Betreuung des eigenen, noch nicht 12 Jahre alten Kindes zu Hause bleiben muss, gibt es noch eine dritte Möglichkeit. Dem Elternteil steht nach im Moment verbreiteter Rechtsauffassung gemäß § 45 SGB V Krankengeld zu. Die Dauer des Krankengeldbezugs ist von der persönlichen Situation abhängig, mindestens jedoch für 10 Arbeitstage. Der Arbeitnehmer hat hier sogar einen Anspruch auf 90 % seines ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Auch das kann helfen, zumindest für die ersten zwei Wochen den Druck aus der Situation zu nehmen und mit dem Arbeitgeber das weitere Vorgehen zu erörtern.

Keine Alternative ist es, die Betreuung durch die Großeltern sicher zu stellen. Das mag jeder für sich selbst entscheiden. Doch hier sollte bedacht werden, dass Kinder für die Verbreitung des Virus wahrscheinlich in erheblichem Umfang mitverantwortlich sind und die Großeltern meistens zur Risikogruppe gehören. Daher empfiehlt es sich nicht, diese zur Betreuung heran zu ziehen.

Bleiben Sie gesund!

Martin Becker
Rechtsanwalt und Mediator, Winfried Becker & Partner, Lemgo